28,15,0,50,1
25,600,60,1,5000,1000,25,2000
90,300,1,50,12,25,50,1,70,12,1,50,1,1,1,5000
0,1,0,0,1,30,10,5,0,0,0,10,0,1
Halle
Halle
Technik
Technik
Ball
Ball

Satzung des BHB 2001

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen BowlHouse Berlin 2001
2. Sitz des Vereines ist Berlin
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck
a) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Bowlingsportes als 
Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport
b) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit
2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden
b) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und 
Vereinsveranstaltungen
c) die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen in den Ligen des 
„Berliner Bowlingsport Verein e.V.“ (BBV)
und der „Fachvereinigung Bowling e.V.“ (FVB)

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet 
werden
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus 
Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins 
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können nur natürliche und juristische Personen werden.
2. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern
3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, 
ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
5. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die 
sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern 
ernennen.
6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim 
Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere bei längeren Abwesenheiten 
(z.B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.), oder aufgrund besonderer 
persönlicher oder familiärer Gründe erfolgen. Während des Ruhens der Mitgliedschaft 
sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches 
Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.
2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist 
von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit der 
Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche 
Aufnahmebestätigung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
 a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b) Streichung von der Mitgliederliste,
c) Ausschluss aus dem Verein, oder
d) Tod / Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) kann jederzeit zum Ende eines Monats unter 
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.
3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der 
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung 
an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse, mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug 
ist.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle 
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus 
dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben 
hiervon unberührt.


§ 7 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des 
Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung 
ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Ausschlussantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der 
Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu 
erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen 
Äußerungen des Mitglieds zu entscheiden.
4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel 
der Beschwerde. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der 
Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die 
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Beitragsleistungen und -pflichten
1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine, soweit von der Mitgliederversammlung 
festgelegt, Aufnahmegebühr zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlungsweise und Fälligkeiten bestimmt der 
Gesamtvorstand durch Beschluss.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die 
Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt werden.
4. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten 
ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für außerordentliche Mitglieder kann die 
Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
6. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin 
Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins regeln.

§ 9 Ordnungsgewalt des Vereins
1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, ggf. einem gegen das Mitglied eingeleiteten 
Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. 
Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und 
vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 7 der Satzung
4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem 
Mitgliedsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand 
herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene 
Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.
D. Die Organe des Vereins

§ 10 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekannt gegeben 
Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand 
beschlossen wird.


§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins. Ihr 
gehören alle Mitglieder mit je einer Stimme an.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die 
Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand schriftlich, an die vom Mitglied des 
Vereins letzte bekannt gegebene Adresse. Zwischen dem Tag der Einberufung und der 
Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, 
die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse 
des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitsverlangen ist 
von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der 
Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, von 
einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf 
geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich 
beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der 
Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern 
beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von 
Ergänzungen zur Tagesordnung
8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den 
Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem 
Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, zur Beratung und Beschlussfassung, ist 
die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als 
Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht 
fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen, oder Auflösungsanträge 
sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
10. Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt 
werden.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten 
zuständig:
1. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes;
2. Entlastung des Gesamtvorstandes;
3. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste 
Geschäftsjahr;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
5. Wahl der/des Kassenprüfer(s);
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung / Fusion des Vereins;
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrenvorständen;
8. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
10. Verabschiedung von Vereinsorganen, soweit diese nicht nach der Satzung oder 
Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeit des Gesamtvorstandes 
fallen.

§ 13 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassenwart
d) dem stellv. Kassenwart
e) dem 1. Sportwart
f) dem 2. Sportwart
g) dem Schriftführer
2. Eine Personalunion ist unzulässig.
3. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit 
beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach 
Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende 
können gewählt werden, wenn sie Ihre Bereitschaft zur Annahme eines Amtes vorher 
schriftlich erklärt haben.
4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand 
für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
5. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
6. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen 
Verhinderung, vom 2. Vorsitzenden einberufen.
7. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 14 Aufgaben und Zuständigkeit des Gesamtvorstandes
1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht 
durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
f) Ausschluss von Mitgliedern

§ 15 Beschlussfassung, Protokollierung
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. 
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. 
Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtübertragung ist ausgeschlossen.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen 
Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
E. Sonstige Bestimmungen

§ 16 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein 
Geburtsdatum seine Telefonnummer und seine Email-Adresse auf. Diese 
Informationen werden gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei 
durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der 
Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über 
Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur 
Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, 
dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung 
entgegensteht. 
2.  Als Mitglied der
Deutschen Bowling Union e.V. / Rathausstr. 35 / 52477 Alsdorf
Berliner Bowling Verband e.V. / Martin-Luther-Straße 8 / 10777 Berlin Schöneberg
Landessportbundes e. V. / Jesse-Owens-Allee 2 / 14053 Berlin
Fachvereinigung Bowling e.V. / Gardeschützenweg 90 / 12203 Berlin
ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei
Name und Alter. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben wird die vollständige Adresse mit
Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein übermittelt.
3. Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der 
Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die 
die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen 
Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts 
durch den Vorstand aufbewahrt. 

§ 17 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit 
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
2. Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens eine Woche vor der 
Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen 
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese 
Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 18 Vereinsordnungen
1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu 
erlassen:
a) Ehrenordnung,
b) Beitragsordnung,
c) Finanzordnung,
d) Geschäftsordnung,
e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung

§ 19 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt einen oder zwei Kassenprüfer, die nicht dem 
Gesamtvorstand, oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
3. Der/die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, 
Buchführungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der 
Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
F. Schlussbestimmungen

§ 20 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen
erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das 
Vermögen de Vereins an die gemeinnützige Körperschaft „Verein Kinderhilfe, Hilfe für 
leukämie- und tumorkranke Kinder e.V. Berlin-Brandenburg“, Grimmelshausenstr. 29, 
14089 Berlin, auf das Spendenkonto 0780004884, Berliner Sparkasse, BLZ: 100 500 00,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.April 2019 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.